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SKA 2007 20

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2007-10-01 · Deutsch GR
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Steigerungszuschlag | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 hat der Kantonsgerichtsausschuss nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift von Q. vom 20. August 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Ilanz vom 22. August 2007 und in die Betreibungsakten sowie in Erwägung: • dass das Betreibungsamt Ilanz rechtshilfeweise im Auftrag des Betreibungsam- tes Zürich 6 in der Gemeinde Sagogn gelegenes Stockwerkeigentum von Q. (StWE Nr. 50'095 mit Sonderrecht an der 3 1⁄2 –Zimmerwohnung Nr. B 7; 1⁄27 Miteigentumsanteil an der StWE Nr. 50'107, Autoeinstellhalle/Autoeinstellplatz Nr. 22) zu verwerten hat; • dass das Betreibungsamt am 29. Mai 2007 die Mitteilung der Verwertung und die Spezialanzeigen gemäss Art. 139 SchKG/Art. 30 VZG an den Schuldner, die Pfand- und Pfändungsgläubiger sowie an die Stockwerkeigentümer erliess, die Eingabefrist für Forderungen auf den 21. Juni 2007 und den Steigerungs- termin auf den 10. August 2007 festsetzte und die Publikationen, die betrei- bungsamtliche Schätzung von Fr. 291'000.— enthaltend, veranlasste (kantona- les Amtsblatt Nr. 21 vom 31. Mai 2007; SHAB: 01.06.2007); • dass das Betreibungsamt den Beteiligten das Lastenverzeichnis und die Stei- gerungsbedingungen am 29. Juni 2007 mitgeteilt und öffentlich aufgelegt hat; • dass Q. mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 Lastenverzeichnis und Steigerungs- bedingungen anfocht und die Absetzung der auf den 10. August 2007 terminier- ten Versteigerung und eine Neuschätzung der Liegenschaft durch einen Sach- verständigen beantragte (SKA 07 18); • dass der Kantonsgerichtsausschuss im Beschwerdeverfahren SKA 07 18 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Absetzung des Versteigerungster- mins mit Verfügung vom 24. Juli 2007 abgelehnt und die Beschwerde unter dem heutigen Datum abgewiesen hat; • dass das Betreibungsamt Ilanz die Liegenschaft am 10. August 2007 öffentlich versteigert und der E. GmbH, Ol., zum Preis von Fr. 260'000.— zugeschlagen hat;

E. 3 • dass Q. dagegen am 20. August 2007 rechtzeitig Beschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss führte (Art. 17, 132a SchKG; BGE 70 III 9 E. 1), mit den An- trägen, es sei der Zuschlag unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Ilanz aufzuheben und dieses anzuweisen, eine zweite Versteigerung unter den von ihm in der Beschwerde SKA 07 18 formulierten Vorbedingungen durchzuführen; • dass die inhaltliche Teilverweisung auf die beschwerdeführerischen Eingaben gemäss SKA 07 18 "als integrierender Bestandteil" der hiesigen Beschwerde SKA 07 20 prozessual unzulässig ist, da die Aufsichtsbeschwerde zu begrün- den ist und die Beschwerdeschrift selbst die Begründung zu enthalten hat (Art. 22 GVVSchKG, Art. 33/38 VRG), und es der Aufsichtsbehörde nicht zumutbar ist, anstelle des Beschwerdeführers die Begründung aus verschiedenen Schrift- stücken zusammenzutragen; • dass die Rüge, die Versteigerung hätte mangels Rechtskraft des Lastenver- zeichnis nicht durchgeführt werden dürfen, im vorliegenden Zusammenhang materiell unbehelflich ist, da eine im Grundstücksbeschrieb des Lastenverzeich- nisses aufscheinende Grundpfandverschreibung, welcher keine Forderung des im Grundbuch eingetragenen Pfandberechtigten oder eines aus Abtretung be- rechtigten Titelhalters zugeordnet ist, keinen Einfluss auf die Höhe des Steige- rungserlöses hat, weshalb ein Fall für das Aussetzen der Versteigerung gemäss Art. 141 SchKG nicht vorlag; • dass die Rüge mangelnder Rechtskraft des Lastenverzeichnisses auch formell unerspriesslich ist, da es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Vor- instanz effektiv unbenommen war, die Versteigerung wie angekündigt und pu- bliziert am 10. August 2007 durchzuführen, nachdem eine Lastenbereinigungs- klage nicht hängig war und der Kantonsgerichtsausschuss überdies der vorgän- gigen Aufsichtsbeschwerde des Schuldners vom 19. Juli 2007 (SKA 07 18), die nämliche Verwertung betreffend, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG verweigert hatte; • dass die Rüge, der Steigerungstermin hätte nicht in den landläufigen Schulfe- rien angesetzt werden dürfen, offensichtlich verspätet und als typische Trölerei zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer diese Terminfestsetzung bereits

E. 4 seit der Spezialanzeige vom 29. Mai 2007 gekannt und dagegen nicht unge- säumt vor der Versteigerung opponiert hat; • dass sich aus der angeblichen nachgehenden Weigerung des Betreibungsam- tes, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Steigerungsprotokolls auszuhändi- gen, von vorneherein kein Argument für die Aufhebung des Steigerungszu- schlags ergibt; • dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dartut, dass ein qualifizierter Ver- fahrensfehler vorliegt, der die Aufhebung des Steigerungszuschlags rechtfertigt oder sonstwie in rechts- oder sittenwidriger Weise auf das Steigerungsergebnis eingewirkt worden ist (Art. 230 OR; Magdalena Rutz, Basler Kommentar 1998, N 8-11 zu Art. 132a SchKG); • dass die Beschwerde demzufolge als unbegründet abzuweisen ist; • dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfah- ren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG gemäss aus- drücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensent- schädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG); • dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); • dass der Beschwerdeführer - von Beruf Rechtsanwalt - dieser Unbill knapp ent- geht;

E. 5 erkannt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde von Q. wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zu- gesprochen.
  3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 20 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Michael Dürst Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Q., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Ilanz vom 10. August 2007, mitgeteilt am 10. August 2007, in Sachen Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. oec. Carla Wassmer, Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Steigerungszuschlag,

2 hat der Kantonsgerichtsausschuss nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift von Q. vom 20. August 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Ilanz vom 22. August 2007 und in die Betreibungsakten sowie in Erwägung: • dass das Betreibungsamt Ilanz rechtshilfeweise im Auftrag des Betreibungsam- tes Zürich 6 in der Gemeinde Sagogn gelegenes Stockwerkeigentum von Q. (StWE Nr. 50'095 mit Sonderrecht an der 3 1⁄2 –Zimmerwohnung Nr. B 7; 1⁄27 Miteigentumsanteil an der StWE Nr. 50'107, Autoeinstellhalle/Autoeinstellplatz Nr. 22) zu verwerten hat; • dass das Betreibungsamt am 29. Mai 2007 die Mitteilung der Verwertung und die Spezialanzeigen gemäss Art. 139 SchKG/Art. 30 VZG an den Schuldner, die Pfand- und Pfändungsgläubiger sowie an die Stockwerkeigentümer erliess, die Eingabefrist für Forderungen auf den 21. Juni 2007 und den Steigerungs- termin auf den 10. August 2007 festsetzte und die Publikationen, die betrei- bungsamtliche Schätzung von Fr. 291'000.— enthaltend, veranlasste (kantona- les Amtsblatt Nr. 21 vom 31. Mai 2007; SHAB: 01.06.2007); • dass das Betreibungsamt den Beteiligten das Lastenverzeichnis und die Stei- gerungsbedingungen am 29. Juni 2007 mitgeteilt und öffentlich aufgelegt hat; • dass Q. mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 Lastenverzeichnis und Steigerungs- bedingungen anfocht und die Absetzung der auf den 10. August 2007 terminier- ten Versteigerung und eine Neuschätzung der Liegenschaft durch einen Sach- verständigen beantragte (SKA 07 18); • dass der Kantonsgerichtsausschuss im Beschwerdeverfahren SKA 07 18 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Absetzung des Versteigerungster- mins mit Verfügung vom 24. Juli 2007 abgelehnt und die Beschwerde unter dem heutigen Datum abgewiesen hat; • dass das Betreibungsamt Ilanz die Liegenschaft am 10. August 2007 öffentlich versteigert und der E. GmbH, Ol., zum Preis von Fr. 260'000.— zugeschlagen hat;

3 • dass Q. dagegen am 20. August 2007 rechtzeitig Beschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss führte (Art. 17, 132a SchKG; BGE 70 III 9 E. 1), mit den An- trägen, es sei der Zuschlag unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Ilanz aufzuheben und dieses anzuweisen, eine zweite Versteigerung unter den von ihm in der Beschwerde SKA 07 18 formulierten Vorbedingungen durchzuführen; • dass die inhaltliche Teilverweisung auf die beschwerdeführerischen Eingaben gemäss SKA 07 18 "als integrierender Bestandteil" der hiesigen Beschwerde SKA 07 20 prozessual unzulässig ist, da die Aufsichtsbeschwerde zu begrün- den ist und die Beschwerdeschrift selbst die Begründung zu enthalten hat (Art. 22 GVVSchKG, Art. 33/38 VRG), und es der Aufsichtsbehörde nicht zumutbar ist, anstelle des Beschwerdeführers die Begründung aus verschiedenen Schrift- stücken zusammenzutragen; • dass die Rüge, die Versteigerung hätte mangels Rechtskraft des Lastenver- zeichnis nicht durchgeführt werden dürfen, im vorliegenden Zusammenhang materiell unbehelflich ist, da eine im Grundstücksbeschrieb des Lastenverzeich- nisses aufscheinende Grundpfandverschreibung, welcher keine Forderung des im Grundbuch eingetragenen Pfandberechtigten oder eines aus Abtretung be- rechtigten Titelhalters zugeordnet ist, keinen Einfluss auf die Höhe des Steige- rungserlöses hat, weshalb ein Fall für das Aussetzen der Versteigerung gemäss Art. 141 SchKG nicht vorlag; • dass die Rüge mangelnder Rechtskraft des Lastenverzeichnisses auch formell unerspriesslich ist, da es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Vor- instanz effektiv unbenommen war, die Versteigerung wie angekündigt und pu- bliziert am 10. August 2007 durchzuführen, nachdem eine Lastenbereinigungs- klage nicht hängig war und der Kantonsgerichtsausschuss überdies der vorgän- gigen Aufsichtsbeschwerde des Schuldners vom 19. Juli 2007 (SKA 07 18), die nämliche Verwertung betreffend, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG verweigert hatte; • dass die Rüge, der Steigerungstermin hätte nicht in den landläufigen Schulfe- rien angesetzt werden dürfen, offensichtlich verspätet und als typische Trölerei zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer diese Terminfestsetzung bereits

4 seit der Spezialanzeige vom 29. Mai 2007 gekannt und dagegen nicht unge- säumt vor der Versteigerung opponiert hat; • dass sich aus der angeblichen nachgehenden Weigerung des Betreibungsam- tes, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Steigerungsprotokolls auszuhändi- gen, von vorneherein kein Argument für die Aufhebung des Steigerungszu- schlags ergibt; • dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dartut, dass ein qualifizierter Ver- fahrensfehler vorliegt, der die Aufhebung des Steigerungszuschlags rechtfertigt oder sonstwie in rechts- oder sittenwidriger Weise auf das Steigerungsergebnis eingewirkt worden ist (Art. 230 OR; Magdalena Rutz, Basler Kommentar 1998, N 8-11 zu Art. 132a SchKG); • dass die Beschwerde demzufolge als unbegründet abzuweisen ist; • dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfah- ren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG gemäss aus- drücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensent- schädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG); • dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); • dass der Beschwerdeführer - von Beruf Rechtsanwalt - dieser Unbill knapp ent- geht;

5 erkannt : 1. Die Beschwerde von Q. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zu- gesprochen. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: